TAXI 24 HERZOGENAURACH 09132 5555
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TAXI 24 HERZOGENAURACH

 

 

 

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Taxitarif

Neben der Grundgebühr staffeln sich unsere Tarife unter anderem nach der Entfernung Ihres Zielortes. Einen Anhaltspunkt über unsere Gebühren können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen.

 

Innerhalb der Pflichtfahrbereiche der einzelnen Betriebssitzgemeinden  Deutschlands gilt die Fahrpreisbindung an den Taxitarif der jeweiligen  Tarifordnung. Demnach gelten für uns in Herzogenaurach folgende  Preise:

TAXITARIFORDNUNG 2020

 

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i. d. F. d. Bek. vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2868) und aufgrund von § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12. November 2019 (GVBl. S. 634) folgende Verordnung:

 

§ 1

Geltungsbereich und Pflichtfahrbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Erlangen-Höchstadt haben. (2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Landkreise Erlangen-Höchstadt, Nürnberger Land und der Städte Erlangen, Nürnberg und Fürth.

 

§ 2

Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der beförderten Personen, zusammen aus a) dem Grundpreis von 3,50 € b) dem Kilometerpreis nach Abs. 2 c) dem Zeitpreis nach Abs. 3 und d) den Zonenzuschlägen nach Abs. 4 (2) Der Kilometerpreis wird in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet. Der Streckenpreis beträgt 0,20 € je angefangene 100,00 m Wegstrecke (2,00 € je Kilometer). (3) Der Zeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages 0,20 € je 24,0 Sekunden. (30 € pro Stunde) Als Wartepreis gilt jedes Anhalten der Taxe auf Veranlassung des Bestellers oder aus verkehrlichen, vom Taxifahrer nicht zu vertretenden, Gründen. (4) Zusätzlich zu den Tarifen nach Abs. 1 bis 3 sind folgende Zonenzuschläge zu erheben: Zone 0 (Luftlinie) 0-3 km vom Betriebssitz des Unternehmers 0,00 € Zone I (Luftlinie) mehr als 3-5 km 3,00 € Zone II (Luftlinie) mehr als 5-10 km 6,00 € Zone III (Luftlinie) mehr als 10-15 km 9,00 € Zone IV (Luftlinie) mehr als15-20 km 12,00 € Zone V (Luftlinie) über 20 km 15,00 € TAXITARIFORDNUNG 2020 2 Bei Fahrten, die in der Tarifzone 0 beginnen, enden oder bei denen die Zone 0 durchfahren wird, wird kein zusätzlicher Zonenzuschlag erhoben. Fahrten in diesem Sinne sind Fahrten vom Einsteigeort des Kunden zum Fahrtziel des Kunden. Werden bei der Fahrt verschiedene Zonen durchfahren, so richtet sich der Zuschlag nach der niedrigsten berührten Zone. (5) Der Mindestfahrpreis beträgt einschließlich der ersten Schalteinheit 3,70 €. Er ist auch dann zu entrichten, wenn die Fahrt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird.

 

§ 3

Zuschläge An Zuschlägen werden erhoben: a) für die Anforderung eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als 5 Personen – einschließlich Fahrer – geeignet und bestimmt sind): 5,00 € Rollstühle und Handgepäck werden unentgeltlich befördert. b) für die Beförderung von während der Fahrt im Rollstuhl sitzenden Personen: 10 €.

 

§ 4

Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind innerhalb des Pflichtfahrbereichs (§ 1 Abs. 2) nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. (2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

 

§ 5

Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

 

TAXITARIFORDNUNG 2020

3 (2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von 50 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers. (3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen. Die Quittung ist vom Fahrer unter Angabe des Datums zu unterschreiben.

 

§ 6

Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen. (2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis gemäß § 2 Abs. 2 zu berechnen. (3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 € pro 28,8 Sekunden zu berechnen. (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

 

§ 7

Allgemeine Pflichten

(1) In jeder Taxe ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. (2) Alle Bediensteten eines Taxiunternehmens sind mit dieser Verordnung vertraut zu machen und zu ihrer Beachtung anzuhalten.

 

§ 8

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10000 € geahndet werden.

 

TAXITARIFORDNUNG 2020 

 

§ 9

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zum 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 01.01.2018 außer Kraft.

 

Erlangen, den 30.03.20 Landratsamt Erlangen-Höchstadt

 

Tritthart Landrat

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Wir fahren Sie gerne immer wieder nach den Bestimmungen der Taxitarifordnung.

 

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